Vereinssatzung

Vereinssatzung vom 25.03.2011

§ 1  Der Sportverein Beckdorf e.V. hat seinen Sitz in 21643 Beckdorf. Dieser Verein ist am 14. September 1924 gegründet worden und im Vereinsregister des Amtsgerichts Buxtehude unter der Nr. 369 eingetragen.

§ 2  Der Sportverein Beckdorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3  Der Sportverein Beckdorf e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder und Spartenleiter – können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 5  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 6  Die Mitgliedschaft im Sportverein Beckdorf e.V. wird auf Antrag erworben. Eine Begrenzung in Form eines Mindesteintrittsalters gibt es nicht, so dass jede natürliche Person Mitglied werden kann. Für Minderjährige handeln die jeweiligen Vertreter, wenn es um die Aufnahme in den Verein geht. Über die Aufnahme bzw. über die Ablehnung entscheidet der Vereinsvorstand. Die auf diese Weise erworbene Mitgliedschaft wird als „ordentliche Mitgliedschaft“ bezeichnet.

Darüber hinaus kann eine Ehrenmitgliedschaft erworben werden. Eine solche Ehrenmitgliedschaft wird durch die Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen. Ehrenmitgliedschaften sollen vornehmlich für solche Personen vorgeschlagen werden, die sich besonders um die Förderung des Vereinssports verdient gemacht haben.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Ehrenmitglied ist von der Beitragsleistung befreit.

§ 7  Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Quartals kündigen. Die Kündigung muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ausschließungsgründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten sowie Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz Verzugseintritt.

§ 8 Datenschutzerklärung. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitglieder folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Vereinshistorie. Diese Informationen werden in dem Vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Nach Art. 6 Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

Für weitere personenbezogene Daten und solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und derer Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.

Als Mitglied ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den/die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei: Name, Alter, Anschrift, Mitgliedsnummer, ggf. besondere Wettkampfdaten (z.B. Platzierungen, Torschützen, Platzverweise).

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter/innen, Trainer/innen, Betreuer/innen usw. werden ggf. weitere Daten übermittelt: Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Funktion im Verein.

Beim Austritt aus dem Verein werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

Das Mitglied hat Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit. b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.

§ 9  Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung sowie der Vorstand. Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand sowie einen erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Jugendwart. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und allen Spartenleitern und Funktionsträgern des Vereins. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der Jugendwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei je zwei  Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei turnusgemäß in einem Jahr der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendwart und im folgenden Jahr der zweite Vorsitzende und der Kassenwart gewählt werden. Die Spartenleiter und Funktionsträger werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Bis zu einer Wieder- bzw. Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

§ 11  Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Diese Jahreshauptversammlung entscheidet darüber hinaus in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht durch diese Satzung Entscheidungen anderen Organen übertragen worden ist. Die Jahreshauptversammlung soll kalenderjährlich einmal während der ersten drei Monate sein.

Die Jahreshauptversammlung bestimmt darüber hinaus jeweils drei Kassenprüfer, turnusmäßig scheidet nach jeweils einem Jahr ein Kassenprüfer aus, wobei zwei Kassenprüfer auch im darauffolgenden Jahr ihr Amt innehaben. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes einzuberufen.

Die Einberufung der Versammlungen soll unter Mitteilung einer Tagesordnung bei Einhaltung einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Die Einberufung erfolgt entweder durch schriftliche Einladung, durch Veröffentlichung im Buxtehuder Tageblatt oder auch durch Aushang in der Sporthalle. Mitgliederversammlungen sind auch für den Fall einzuberufen, dass 30 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dieses dem Vorstand antragen. Den Vorsitz in jeder Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Im Falle seiner Abwesenheit sein Stellvertreter bzw. ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 12  Die Mitgliederversammlung ist bei erfolgter ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung muss mit 80 % der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Für diesen Fall ist als Ausnahmeregelung die Anwesenheit von 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Mindestanwesenheit nicht erreicht, so ist mit einer Frist von vier Wochen eine neuerliche Versammlung einzuberufen. Hier gilt dann wieder die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.

Eine erweiterte Vorstandssitzung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im laufenden Geschäftsjahr, vom geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher oder persönlicher Form einberufen. Die Einberufung soll bei Einhaltung von einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Anträge an den geschäftsführenden Vorstand müssen mindestens 14 Tage vor der erweiterten Vorstandssitzung eingegangen sein. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der erweiterten Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen mit der Erfassung von Ort, Datum und den Namen der erschienenen Mitglieder.

Mit Erreichen des 18. Lebensjahres kann jedes Mitglied sein Stimmrecht ausüben. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es bei der Ausübung des Stimmrechts durch den gesetzlichen Vertreter.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei einer Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut aufgenommen werden.

§ 13  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.